Verzicht auf das Pfandrecht bei der Wirkung des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches

24.06.2014

 

Das Verzicht auf das Pfandrecht wurde vor dem 01.01.2014 in dem Gesetz Nr. 64/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch geregelt, konkret in der Bestimmung § 170 Abs. (1) Buchst. C), wodurch der Pfandgläubiger auf das Pfandrecht durch das einseitige Rechtsgeschäft verzichtet.

In dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch Nr. 89/2012 Slg., ist das Verzicht auf das Pfandrecht in der Bestimmung § 1377 Abs. (1) Buchst. B) ähnlich geregelt, wie es in dem Bürgerlichen Gesetzbuch wirksam vor dem 01.01.2014 geregelt wurde.

Im Falle des Verzichtes auf das Pfandrecht ist nötig der Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechts zu beachten. Ist das Pfandrecht vor dem 01.01.214 entstanden, ist es nötig in der Hinsicht auf die Übergangsbestimmung § 3073 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs sein Untergang der Rechtsregelung wirksam in dem Zeitpunkt seines Entstehens unterzuordnen, also dem Bürgerlichen Gesetzbuch Nr. 40/1964 Slg.

Unterordnung unter die konkrete Bestimmung, obwohl die Bestimmungen identisch sind, ist wichtig im Hinblick auf die Gültigkeit der Erklärung über den Verzicht auf das Pfandrecht, deren wesentliche Bestandteile das Katastralgesetz Nr. 256/2013 Slg. im Zusammenhang mit der Katastralanordnung Nr. 357/2013 Slg. bestimmt. Die Katastralanordnung bestimmt, dass als der Bestandteil der Erklärung des Pfandgläubigers über Verzicht auf das Pfandrecht auch der Nachlass auf die konkrete Bestimmung der speziellen Rechtsregelung, aufgrund deren zum Untergang des Pfandrechts kam, beinhaltet sein muss, andererseits würde diese Erklärung aus der Sicht der öffentlich rechtlichen Vorschriften unfähig die Wirkungen zu verursachen, also es würde nicht zur Löschung des Pfandrechts in dem Kataster kommen.