Vertragsstrafe

11.04.2017

Das Oberste Gericht hat am 25.01.2017 das Urteil Nr. 23 Cdo 3196/2016 erlassen, in dem das Thema der Vertragsstrafe bemerkenswert erörtert wird.

Das Oberste Gericht hat früher lange die Meinung durchgesetzt, dass die Vertragsstrafe nur dann genug bestimmt formuliert (und daher gültig) ist, wenn die Pflicht, deren Verletzung zur Strafe führt, ganz konkret beschrieben wird. In den letzten Jahren hat jedoch bei einzelnen Senaten allmählich die Meinung Oberhand gewonnen, dass es genüge, wenn die Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung von einer bestimmten Gruppe von Pflichten vereinbart werde, ohne jede einzelne Pflicht konkret bestimmen zu müssen. So könne eine Vertragsstrafe auch z.B. für Verletzung jeder Pflicht im bestimmten Vertrag im Allgemeinen vereinbart werden.

Das erwähnte Urteil ist bemerkenswert, weil es die oben angeführte Meinung und Argumentation für allgemein gültig erklärt, führt Urteile von unterschiedlichen Senaten an, die sie schon angewendet haben, und deswegen diese Meinung als bereits konstant vom Gericht durchgesetzt bezeichnet. Eine Wende in der bisherigen Rechtsprechung bezüglich der Vertragsstrafe ist somit als vollendet zu betrachten.