Vertragsregister

10.05.2016

Ab dem 1. Juli dieses Jahres tritt ein völlig neues Gesetz über das Vertragsregister Nr. 340/2015 Slg. in Kraft. Der Sinn und Zweck von ihm ist es, diejenigen Verträge zu veröffentlichen, aufgrund derer mit dem öffentlichen Vermögen verfügt wird. Dafür wird ein durch das Innenministerium verwaltetes Zentralvertragsregister gegründet.

Es müssen alle Verträge veröffentlicht werden, derer Partei ein öffentlich-rechtliches Subjekt ist, z. B. der Staat, Gemeinden, öffentliche Anstalten oder juristische Personen, die mehrheitlich vom Staat geeignet sind. Die Verträge können sowohl vom öffentlich-rechtlichen Subjekt, als auch vom privat-rechtlichen Vertragspartner zur Veröffentlichung registriert werden. Das Gesetz betrifft die Verträge, die ab dem 1. Juli 2016 abgeschlossen werden oder ältere Verträge, falls sie ab diesem Datum geändert werden. Vom Wirkungsbereich des Gesetzes sind jedoch diejenigen Verträge ausgeschlossen, derer Wert unter 50.000,- CZK ohne MWSt beträgt.

Solange ein Vertrag nicht veröffentlicht wird, darf er nicht in Kraft treten. Sollte er nach drei Monaten seit seinem Abschluss immer noch nicht veröffentlicht werden, würde er vom Anfang an nichtig. Diese Sanktionsregeln finden allerdings erst mit einem Jahr Verspätung ab dem 1. Juli 2017 Anwendung.

Es kann nebenbei bemerkt werden, dass eine Pflicht zur Veröffentlichung von Verträgen bereits jetzt im Gesetz über öffentliche Aufträge verankert ist. Das neue Vertragsregistergesetz ist jedoch strenger, weil es eine größere Anzahl der Verträge umfasst und ganz neu die Sanktionen bei einer ausbleibenden Veröffentlichung beinhaltet.