Verträge der Gemeinden

12.04.2016

Das Oberste Gericht hat sich vor kurzem mit der Frage beschäftigt, welche Folgen die Situation hat, dass ein Bürgermeister einen Vertrag unterzeichnet hat, dessen Inhalt dem Beschluss der Gemeindevertretung nicht entsprach.

Das Oberste Gericht hält solche Verträge für nichtig. Der Grund dafür besteht in der Verletzung des § 41 Abs. 2 des Gemeindegesetzes. Außerdem handelt es sich um Nichtigkeit aus dem Grund, dass in diesem Fall der Wille der Gemeinde durch das Handeln des Bürgermeisters nicht zum Ausdruck gebracht wurde, denn der Wille der Gemeinde entsteht gesetzmäßig nur durch Entscheidungsprozesse in der Gemeindevertretung und wird nicht vom Bürgermeister selbst gebildet.

Die Nichtigkeit liegt sowohl vor, wenn der Beschluss der Gemeindevertretung nicht eingehalten wurde, als auch falls die Gemeindevertretung gar nicht entschieden hat.

Solche Verträge haben keine Rechtswirkung, ohne Rücksicht darauf, ob die andere Vertragspartei von der Abweichung vom Beschluss der Gemeindevertretung wusste oder nicht. Jeder sollte nämlich die Möglichkeit haben, sich mit den Beschlüssen der Gemeindevertretung in Kenntnis zu setzten, und kann sich daher nicht auf seinen guten Glauben berufen, nichts über die Verletzung des Beschlusses gewusst zu haben. Deswegen ist bei Rechtsgeschäften mit Gemeinden immer darauf zu achten, ob der jeweilige Fall in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung gehört und wenn ja, ob die maßgebliche Prozedur der Verabschiedung des Vertrags ordnungsgemäß eingehalten wurde.