Verordnung über den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

07.02.2017

Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 655/2014 vom 15.05.2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, über deren Verabschiedung wir schon informiert haben (http://www.baroch-sobota.de/europaischen-beschluss-zur-vorlaufigen-kontenpfandung), ist schon am 18.01.2017 ins Kraft getreten.

Der Zweck der Verordnung ist die Eintreibung von Forderungen, die in Zivil- und Handelssachen im Rahmen der EU entstanden sind, zu erleichtern.

Der bedeutende Vorteil für die Gläubiger ist die Tatsache, dass der Schuldner vor Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung keine Kenntnis vom Antrag auf Erlass des Beschlusses oder Gelegenheit zur Äußerung erhält. Der Schuldner hat deshalb keine Möglichkeit die finanzielle Mittel zu verschieben, zu verstecken oder auszugeben.

Die Verordnung enthält aber auch die Mittel zum Schutz des Schuldners, wie z. B. die Pflicht des Gläubigers eine Sicherheit zu leisten. Außerdem der Gläubiger haftet für etwaige Schäden, die dem Schuldner durch den Beschluss zur vorläufigen Pfändung aufgrund eines Versschuldens des Gläubigers entstanden sind.