Vergütung in der Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit

15.09.2015

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat sich in seiner Entscheidung vom 14.05.2015, Aktenzeichen 21 Cdo 918/2014, zur Frage der Absenz der Vereinbarung der Höhe der Vergütung in der Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit geäußert.

Laut dem Gesetz Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, müssen in der Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit die vereinbarten Arbeiten, der vereinbarte Umfang der Arbeitszeit sowie der Zeitraum angegeben werden. Sollte die Vereinbarung eine von diesen Erfordernissen nicht enthalten, würde die Vereinbarung als ungültig betrachtet werden.

Die Vereinbarung der Höhe der Vergütung gehört nicht zu den wesentlichen Erfordernissen der Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit. Andererseits setzt aber das Arbeitsgesetzbuch fest, dass die Höhe der Vergütung und die Bedingungen für deren Gewährung in der Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit vereinbart werden.

Gemäß der Meinung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik bedeutet die Absenz der Vereinbarung der Höhe der Vergütung in der Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit nicht, dass die Vereinbarung ungültig ist. Die Höhe der Vergütung darf aber nicht in einer anderen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Sollte solche Vereinbarung vereinbart werden, wäre sie ungültig. Dem Arbeitnehmer, der die Ungültigkeit der Vereinbarung geltend machen würde, würde die Vergütung in der Höhe, die der Tarifvertrag, die interne Vorschrift des Arbeitgebers bestimmt oder die dem Arbeitnehmer der Arbeitgeber einseitig bestimmt, gehören.