Verfassungsgericht zur elektronischen Umsatzevidenz

02.01.2018

Am 12. Dezember 2017 entschied das Verfassungsgericht über den Antrag auf Aufhebung des Gesetzes über die Umsatzevidenz. Das Gesetz wurde nicht ganz aufgehoben. Das Verfassungsgericht hat jedoch einige seiner Einzelbestimmungen für verfassungswidrig erklärt. So wurden vor allem die sog. dritte und vierte Phase der Einführung der elektronischen Umsatzevidenz gestoppt, die für das Jahr 2018 geplant wurden. Diejenigen Unternehmer, die die elektronische Umsatzevidenz bereits einführen mussten (Gaststätten, Hotels, Groß- und Kleinhandel), werden jedoch von dieser Pflicht nicht befreit.

Das Urteil des Verfassungsgerichtes lässt allerdings eine neuerliche Einführung der beiden letzten Phasen später nicht aus, jedoch unter klarer festgelegten gesetzlichen Bedingungen.

Außerdem wurden noch einige wenig wichtige Bestimmungen des Gesetzes aufgehoben (z.B. die Pflicht, die UID-Nummer auf dem Zahlungsbeleg anzuführen).