Vereinbarung über die Zuständigkeit des Gerichts zwischen den Unternehmern

28.12.2016

Laut der Zivilprozessordnung dürfen die Unternehmer in der Rechtsbeziehung, die sich aus der Geschäftstätigkeit ergibt, schriftlich die örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts der ersten Instanz vereinbaren, d. i. sie dürfen eine Prorogationsvereinbarung schließen. Die Ausnahme ist die Situation, wenn das Gesetz die ausschließliche Gerichtsbarkeit festsetzt.

Das Oberste Gericht hat sich vor kurzem mit der Frage beschäftigt, ob die Unternehmer in der Rechtsbeziehung, die sich aus der Geschäftstätigkeit ergibt, eine Prorogationsvereinbarung durch den Verweis auf die Geschäftsbedingungen schließen können. Diese Geschäftsbedingungen wurden auf der Webseite verfügbar, die im schriftlichen Vertrag bezeichnet wurde.

Laut der Meinung des Obersten Gerichts kann die  Prorogationsvereinbarung auch wie oben beschrieben vereinbart werden. Die Bedingung ist zwar, dass die Geschäftsbedingungen den Vertragsparteien bekannt sind oder dass sie zu dem Antrag beigefügt sind. Der Kläger, der auf die Prorogationsvereinbarung hinweist, muss den Inhalt der Geschäftsbedingungen, die auf der Webseite veröffentlicht sind, zur Zeit des Abschlusses des Vertrages erweisen.