Unsicherer und unbestimmter Forderung im Sinne des § 1987 Abs. 2 BGB

18.02.2021

Am 9. September 2020 wurde das Urteil der Großen Kammer der Zivil- und Handelskammer des Obersten Gerichtshofs in der Akte Nr. 31 Cdo 684/2020 erlassen. Dieses Urteil reagiert unter anderem auf die frühere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 1. Oktober 2018, Aktenzeichen. 28 Cdo 5711/2017 über die Auslegung der Bestimmung des § 1987 Abs. 2 BGB. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgutachten der verschiedenen Kammern des Obersten Gerichtshofs stellte sich die Frage, ob die Forderung nur inhaltlich als unsicher oder unbestimmt angesehen werden kann. Die Große Kammer des Obersten Gerichtshofs kam zu dem Schluss, dass nur beurteilt werden kann, ob eine Forderung inhaltlich unbestimmter oder unsicher ist. Der Einspruch gegen die Aufrechnung kann daher nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass der Nachweis einer aktiven Forderung (eine Forderung, die ich gegen einen Beklagten aufrechnen möchte) das Gerichtsverfahren verlängert, die aktive Forderung jedoch inhaltlich wäre unbestritten.

Das Gericht betrachtet eine unsichere oder unbestimmte Forderung als eine solche Forderung, die als illiquide bezeichnet wird, d. H. es ist in Bezug auf die Menge oder in Bezug auf die Basis umstritten. Wie der Oberste Gerichtshof entschieden hat, können wir eine Forderung, die der Schuldner lediglich nicht anerkennt oder in der er streitig ist, jedoch nicht als unsicher oder unbestimmt betrachten. Das beobachtete Ergebnis ist nur, dass der Schuldner der beklagten Forderung die Zufriedenheit des Gläubigers nicht verzögern kann, wenn seine angebliche Forderung aus aktiver Sicht unsicher und auf unbestimmte zu sein scheint.

Eine unsichere oder unbestimmte Forderung ist insbesondere eine Forderung, die unter materiellen Gesichtspunkten objektiv bestritten zu sein scheint, eine Forderung, gegen die der Kläger relevante sachliche Argumente hat und deren Feststellung (ob überhaupt eine Forderung vorliegt) würde umfangreichere Beweise dafür erfordert. Andererseits können wir eine solche Forderung nicht als ungewisse oder unbefristete Forderung betrachten, wenn sie nur als unbefristet erscheint. Das Gericht sollte immer die Umstände der Forderung prüfen, bevor es zu dem Schluss kommt, dass die aktive Forderung verrechnungsfähig ist, d. H. erfüllt die Anforderungen von § 1987 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.