Überwachungskameras in Wohnhäusern

08.03.2016

Das Amt für den Schutz von persönlichen Daten (der Tschechischen Republik) hat kürzlich die Stellungnahme zur Installation der Überwachungskameras mit Aufnahme in Wohnhäusern angenommen.

Das Amt für den Schutz von persönlichen Daten (nachfolgend nur als das „Amt“ genannt) beschäftigt sich in der Stellungnahme nicht nur mit der Frage der Zulässigkeit der Installation der Überwachungskameras mit Aufnahme in Wohnhäusern, sondern führt auch die Pflichten an, die mit der Verarbeitung von Personendaten mittels Überwachungskameras mit Aufnahme, die in Wohnhäusern installiert sind, verbunden sind.

Bei der Entscheidung über die Installation der Überwachungskameras in Wohnhäusern ist es wichtig zu beurteilen, ob es sich um ein Mittel handelt, das fähig und nötig für die Erreichung des Zwecks ist und gleichzeitig muss dieses Mittel geeignet mit anderen Mitteln kombiniert werden (das Schließen von Türen, Gitter usw.).

Eine wichtige Rolle spielt auch der Charakter der Räume, die angesehen werden sollten. Im Fall der Überwachung der Räume wie z.B. des Kellers oder der Garage handelt es sich am meisten um einen angemessenen Eingriff ins Privatleben. Wenn es sich aber um die Überwachung der Eingangstüre in die Wohnungen handelt, geht es hier schon um die Räume, deren Aufnahme schon wesentlich mehr über das Privatleben der Einwohner des Wohnhauses verratet. Deshalb ist die Überwachung dieser Räume nur in Sonderfällen zulässig und nur mit der Zustimmung von den Einwohnern der entsprechenden Wohnungen.