Übertragung von Rechten und Pflichten von Arbeitsbeziehungen an neuen Mieter

29.11.2016

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat sich vor kurzem zu der Frage der Übertragung von Rechten und Pflichten von arbeitsrechtlichen Beziehungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Miete der zur Unternehmung festgesetzten Räume (Gewerberäume), geäußert.

In diesem Fall hat sich um die Situation gehandelt, wann der Vermieter die Miete der Gewerberäume, in deren ein Café betrieben wurde, beendet hat und er hat einen neuen Mietvertrag mit einem neuen Mieter, der in den Räumen auch ein Café betrieben hat, vereinbart.

Laut der Meinung des Obersten Gerichts übertragen die Rechte und Pflichten von arbeitsrechtlichen Beziehungen an den übernehmenden Arbeitgeber auch im Fall der Beendigung der Miete der Gewerberäume, falls der neue Mieter die Aufgaben oder Tätigkeiten des bisherigen Mieters oder die Tätigkeit der ähnlichen Art fortsitzt.  

Die Rechte und Pflichten übertragen auch in der Situation, wenn zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Mieter keine vertragliche oder irgendwelche andere Beziehung existiert. Es ist auch nicht wesentlich, ob der ursprüngliche Mieter in den Räumen die Sachen, die zum Betrieb der betreffenden Tätigkeit dienen, lässt.