Schwerpunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe

26.05.2015

Die Vertragsparteien dürfen im Vertrag vereinbaren, dass der Teilnehmer im Fall der Verletzung von Vertragspflichten die Vertragsstrafe bezahlen muss.

Die Höhe der Geldstrafe muss sorgfältig vereinbart werden, denn das Gericht darf im Fall der unangemessenen Höhe der Geldstrafe die Höhe vermindern. Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat sich in seinem Urteil vor kurzem zu der Frage der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe geäußert (Aktenzeichen 33 Cdo 1947/2014).

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Geldstrafe ist es notwendig vor allem Gesamtumstände, in denen die Vertragsstrafe vereinbart wurde, zu berücksichtigen, dann müssen auch der Zweck, der Charakter und beziehungsweise auch der Wert der gesicherten Verpflichtung und gegenseitiges Verhältnis des Werts der Hauptverpflichtung und der Geldstrafe berücksichtigt werden. Entscheidend für die Beurteilung sind nur die Umstände, die zum Tag der Vereinbarung der Vertragsstrafe existiert haben.