Schuldenabschaffung und Entziehung des Lohns der beiden im Ehepaar

04.06.2013

Das Insolvenzgesetz ermöglicht insbesondere den physischen Personen ihren Bankrott mittels der Schuldenabschaffung zu lösen. Im Falle der Eheleute ist oft sehr praktisch, dass beide Eheleute den Antrag auf die Schuldenabschaffung entwickelt haben, denn ihr Vermögen sich aus der überwiegenden Mehrheit in ihrem Zusammenvermögen befindet.

Die Pflichte von einem aus den Eheleuten stellen in der Regel auch die Pflichte von anderem aus den Eheleuten vor und das Schuldenabschaffungsziel wir faktisch die Schuldenabschaffung der beiden Eheleuten sein, bzw. ihres Zusammenvermögens. Falls nur einer aus den Eheleuten den Antrag entwickelt, muss diesen Antrag auch der zweite unterschreiben und wörtlich aufschreiben, dass er mit der Schuldenabschaffungsbewilligung zustimmt. Der Ehemann/Ehefrau stimmt damit vor, dass mit der Schuldenabschaffung auch ihr Zusammenvermögen in Betracht genommen werden kann. Der ausgezahlte Lohn

der Eheleute ist ein Bestandteil ihres Zusammenvermögens und deshalb kann ebenfalls beim Gericht zugestimmter Schuldenabschaffung von einem der Eheleute den Lohn von anderem eingegriffen werden. Falls beiden Eheleute bei einem Arbeitsgeber arbeiten, hat der Arbeitgeber in der Regel die Pflicht nach der Gerichtsentscheidung die Lohnabzüge der beiden Eheleute durchzuführen.