Recht auf den Ersatz der Gerichtskosten im Fall, wenn die Mahnungsaufforderung nicht gesendet wurde

16.06.2015

Seit einigen Jahren sind die Kläger (Gläubiger) verpflichtet, im Verfahren über die Erfüllung der Pflicht dem Beklagten (Schuldner) mindestens 7 Tage bevor Einreichung der Klage die Mahnungsaufforderung zu übersenden. Wenn der Kläger dem Beklagten die Mahnungsaufforderung nicht übersendet, wird das Gericht dem Kläger den Ersatz der Gerichtskosten nicht erkennen.

 Gemäß der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 19.02.2015, Aktenzeichen 29 Cdo 4388/2013, sollte das Gericht bei der Entscheidung über die Gerichtskosten nicht nur die Zusendung der Mahnungsaufforderung, sondern auch andere Tatsächlichkeiten berücksichtigen, z.B. den Charakter und die Höhe der Forderung, Einstellung des Beklagten zur Forderung und die Reaktion des Beklagten zur Eröffnung des Gerichtsverfahrens und Zustellung der Klage.

 Für die Entscheidung über die Gerichtskosten sind die Tatsächlichkeiten entscheidend, die zum Moment der Entscheidung über die Gerichtskosten bekannt sind. Es kann sein, dass der Beklagte nach der Zustellung der Klage nicht fähig oder bereit ist, die Forderung zu bezahlen. Das Oberste Gericht ist der Meinung, dass in diesem Fall die Nichtzusendung der Mahnungsaufforderung kein Grund dafür ist, den Anspruch des Klägers auf den Ersatz der Gerichtkosten abzulehnen. Diese Regelung gilt nicht, wenn das Gericht über die Klage direkt mit dem Zahlungsbefehl entscheidet, es sei dann, der Zahlungsbefehl nachfolgend aufgehoben werden wird.