Präventionspflicht des Arbeitnehmers

23.06.2015

Gemäß der Bestimmung § 249 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass es nicht zu Schäden in Bezug auf die Gesundheit und das Vermögen sowie auch zu keiner ungerechtfertigten Bereicherung kommt. Sofern ein Schaden droht, ist er verpflichtet, den übergeordneten leitenden Angestellten auf diesen hinzuweisen.

Laut der Meinung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik (Entscheidung vom 09.03.2015, Aktenzeichen 21 Cdo 1924/2013) kann die Nichteinhaltung der oben genannten Grundsätze der Präventionspflicht des Arbeitnehmers die Verletzung der Rechtspflicht bedeuten, die im Fall der Entstehung des Schadens die allgemeine Verantwortung des Arbeitnehmers für Schaden gemäß § 250 des Arbeitsgesetzbuchs gründen kann.

Die Verletzung der Präventionspflicht kann dem Arbeitnehmer nur in solchem Fall vorgehalten werden, wenn er sich im Hinblick auf die konkreten Arbeitsbedingungen und die zeitliche und örtliche Situation nicht so verhalten hat, damit der Schaden auf dem Vermögen nicht entstanden wurde. Wenn die Weise der Erfüllung der Präventionspflicht voll von Erwägung des Arbeitnehmers abhängt, kann dem Arbeitnehmer die Verletzung der Präventionspflicht nur in solchem Fall vorgehalten werden, wenn sein Verhalten im offensichtlichen Widerspruch mit allgemeiner Erfahrung ist.