Pfändung und Möglichkeit des Regresses von Reisekostenerstattungen

01.07.2014

Das Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt (Entscheidung 21 Cdo 3774/2013), ob es möglich ist, die Vollstreckung (Pfändung) durch die „Verordnung der anderen Geldforderung“ (laut § 59 Abs. 1 Buchst. b) des Vollstreckungsordnung oder § 312 der Bürgerlichen Gerichtsordnung) anordnen und durchführen, wenn die Reisekostenerstattungen des Arbeitnehmers betroffen werden. Das Gericht ist zu einem Schluss gekommen, dass die Reisekostenerstattungen, auf deren dem verpflichteten Arbeitnehmer ein Anspruch gegen den Arbeitgeber entstanden ist, nicht betreffen werden können.

Bestimmung § 299 Abs. 1 der Bürgerlichen Gerichtsordnung enthält das erschöpfende Verzeichnis der Einkommen, die nicht den Lohn darstellen und die nicht durch die Vollstreckung, durchgeführt durch Lohnabzüge, betreffen werden können. Unter diesen Einkommen sind auch die Reisekosten angeführt. Bestimmung § 299 Abs. 1 der Bürgerlichen Gerichtsordnung steht als eine spezielle Bestimmung in Beziehung zur Bestimmung § 312 der Bürgerlichen Gerichtsordnung. Falls die Reisekostenerstattungen bei Durchführung der Vollstreckung nicht durch die Lohnabzüge betreffen werden können, lässt sich daraus nicht folgern, dass die Reisekostenerstattungen auf Weise laut § 312 der Bürgerlichen Gerichtsordnung als s.g. andere Geldforderung betreffen werden können. Aus der Einkommen, die sich zur Arbeitsleistung beziehen oder die neben der Lohn für die Arbeit gewähren sind, können nur die Einkommen betreffen werden, die im erschöpfenden Verzeichnis von § 299 Abs. 1 der Bürgerlichen Gerichtsordnung geführt sind.