Pauschalbetrag der Barausgaben

06.10.2015

In der Sammlung der Gesetze der Tschechischen Republik wurde die Verordnung Nr. 254/2015 Slg., über den Pauschalbetrag der Barausgaben im Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahren am 06.10.2015 erlassen.

Gemäß der bestehenden Rechtsregelung wurde der Pauschalbetrag der Barausgaben nur dem durch einen Rechtsanwalt vertretenden Teilnehmer des Gerichtsverfahrens zuerkannt; der Teilnehmer des Gerichtsverfahrens, der durch einen Rechtsanwalt nicht vertretend wurde, musste die Höhe der Barausgaben beweisen. Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik hat solche Unterschiedsbehandlung von Teilnehmer als verfassungswidrig befindet.

Aufgrund der oben genannten Verordnung hat auch der Teilnehmer, der nicht rechtlich vertretend ist, das Recht auf Bezahlung des Pauschalbetrags der Barausgaben. Die Höhe der Barausgaben beträgt CZK 100,- oder CZK 300,- pro eine Rechtsbehandlung (entscheidend ist die Schwierigkeit des Streits). Der Pauschalbetrag für den Teilnehmer, der rechtlich vertretend ist, bleibt unverändert und beträgt CZK 300,- pro eine Rechtsbehandlung (z.B. Aufsetzen der Klage, Teilnahme an Gerichtsverhandlung usw.).