Öffentliche Aufträge seit 1.1.2014

11.03.2014

Die gesetzliche Verordnung des Senats Nr. 341/2013 Slg., nach der sich das Gesetz Nr. 137/2006 Slg., über die öffentlichen Aufträge, in den spätestens Fassungen,  ändert, und das Gesetz Nr. 52/2012 Slg., nach dem sich  das Gesetz Nr. 137/2006 Slg., über die öffentlichen Aufträge, in den spätestens Fassungen, seit 1. Januar ist es zu vielen Änderungen gekommen.

Die bedeutende Änderung ist die Erhöhung von Finanzgrenzen bei den unterlimitierenden öffentlichen Aufträgen, und zwar von CZK 1.000.000,- bis CZK 2.000.000,- ohne Mw.-St. im Falle der öffentlichen Aufträge auf Lieferungen und Dienstleistungen und von CZK 3.000.000,- bis CZK 6.000.000,- ohne Mw.-St. im Falle der öffentlichen Aufträge auf Bauarbeiten. Die öffentlichen Aufträge von kleinem Umfang, also die öffentlichen Aufträge, deren Wert nicht der oben angegebenen Grenze übersteigt, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet laut Gesetz über öffentliche Aufträge aufzugeben.

Die nächste Änderung ist z.B. die Einleitung des neuen Mechanismus – die Fortsetzung in der wiederholten Leitung im Falle, dass nur ein Angebot geliefert oder übriggeblieben wurde, der Änderung des Institutes der vorläufigen Bekanntmachung des öffentlichen Aufgebers etc.