Novelle des Ordnungswidrigkeitsgesetzes

17.11.2015

Am 1. Oktober 2015 ist eine Novelle des Gesetzes Nr. 200/1990 Slg., Ordnungswidrigkeitsgesetz, in Kraft getreten.

Die Novelle faktisch verlangt die Frist für die Behandlung der Ordnungswidrigkeit von 1 bis 2 Jahren. Die Ordnungswidrigkeit muss innerhalb 1 Jahr vom Ordnungswidrigkeitsbegehen behandelt werden; falls die Entscheidung über Ordnungswidrigkeit innerhalb dieser Frist nicht in Kraft getreten ist, erlischt die Verantwortlichkeit für die Ordnungswidrigkeit.

Wenn das Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet wird oder wenn die Entscheidung über Ordnungswidrigkeit erlassen wird, sollte die Frist gemäß der Novelle neu unterbrechen und Verlauf einer neuen einjährigen Frist sollte beginnen. Die längere Frist für die Behandlung der Ordnungswidrigkeit bezieht sich nur auf die Ordnungswidrigkeiten, die nach 1. Oktober 2015 begehen werden