Novelle des Insolvenzgesetzes

24.01.2017

Am 19.01.2017 verabschiedete der Senat die Novelle des Insolvenzgesetzes. Zum Inkrafttreten der Novelle ist schon nur Präsidentenunterschrift erforderlich.

Ein von der Zwecken der Novelle ist die Verstärkung des Schutzes vor der Einreichung der sog. schikanösen Insolvenzanträge, die Novelle bringt deshalb unter anderem das Folgende:

-       die Pflicht den Vorschuss auf die Kosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen (falls der Antrag vom Gläubiger eingereicht wurde);

-       die vorläufige Beurteilung des Insolvenzantrags des Gläubigers – falls das Gericht Zweifel über die Stichhaltigkeit des Insolvenzantrags hat, entscheidet, dass weder Insolvenzantrag noch andere Dokumente im Insolvenzregister veröffentlicht werden;

-       im Fall der Ablehnung des Insolvenzantrags für die offensichtliche Unvernünftigkeit kann dem Antragsteller die Strafe bis zu 500.000 CZK auferlegt werden (statt gegenwertiger 50.000 CZK);

-       der Antragsteller, dessen Insolvenzantrag für die offensichtliche Unvernünftigkeit rechtskräftig abgelehnt wurde, kann einen neuen Insolvenzantrag gegen den gleichen Schuldner erst in 6 Monaten einreichen.

 

Außer des oben genannten wird sich auch z. B. die Regelung der Entschuldung ändern, wenn neu der Antrag auf Genehmigung der Entschuldung und Insolvenzantrag vom Rechtsanwalt, Notar, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter oder der sog. akkreditierten Person verfasst und eingereicht werden müssen.