Notweg

14.02.2017

Das neue Bürgerliche Gesetzbuch Nr. 89/2012 Slg. beinhaltet eine ausführliche Regelung des sog. Notwegs. Ein Notweg kann durch Gerichtsentscheidung errichtet werden, wenn ein Grundstück über keinen Anschluss an öffentliche Wege verfügt.

Das alte Bürgerliche Gesetzbuch regelte den Notweg nur in einem einzigen Absatz (§ 151 o Abs. 3). Im neuen BGB befindet sich die Regelung des Notwegs in den §§ 1029 bis 1036.

Das Oberste Gericht hat bereits eine Entscheidung bezüglich der neuen Regelung des Notwegs erlassen. Im einschlägigen Fall ging es um Interpretierung einer der gesetzlichen Beschränkungen des Notweges: den Fall, wenn der Eigentümer selbst verursacht hat, dass der Grundstück über keinen Zugang verfügt. Im gegenständlichen Fall hat der Eigentümer den Grundstück ohne Zugang schon gekauft, wobei die Frage entstanden ist, ob Erwerb einer Immobilie ohne Zugang schon an sich bedeutet, dass der Eigentümer verschuldet hat, dass kein Zugang vorhanden ist? Die Antwort lautet, dass das nicht unbedingt der Fall sein muss. Im Gegensatz zur groben Fahrlässigkeit, bzw. Vorsatz, führe eine einfache Fahrlässigkeit des Käufers beim Erwerb eines Grundstücks nicht dazu, dass kein Notweg errichtet werden könne.