Nichtbenutzung der vom Arbeitgeber bestimmten Kleidung

08.12.2015

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat sich vom kurzem  mit der Frage beschäftigt (die Entscheidung vom 25.06.2015, Aktenzeichen 21 Cdo 2930/2014), ob die Nichtbenutzung der vom Arbeitgeber bestimmten Kleidung bei der Arbeitsleistung als Verletzung der Pflicht, die sich aus den Rechtsvorschriften ergibt, die sich auf die vom Arbeitnehmer verrichtete Arbeit beziehen, beurteilt werden kann.

Im Fall, dass die Arbeitskleidung kein Bestandteil von persönlichen Arbeitsschutzmittel bildet, sind die Arbeitnehmer laut den Rechtsvorschriften nicht verpflichtet, bei der Arbeit nur die vom Arbeitgeber bestimmte Kleidung zu benutzen. Solche Pflicht kann auch in der Arbeitsordnung nicht festgesetzt werden, denn die Arbeitsordnung neue Pflichten den Arbeitnehmern nicht stellen kann.

Wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber bestimmte Arbeitskleidung nicht benutzt, handelt es sich um die Verletzung der Pflicht, die sich aus den Rechtsvorschriften ergibt, die sich auf die vom Arbeitnehmer verrichtete Arbeit beziehen, nicht und der Arbeitgeber ist nicht berechtigt den Arbeitnehmer laut dem § 52 Buchstabe g) des Arbeitsgesetzbuchs zu kündigen.

Falls aber die Pflicht solche Arbeitskleidung zu benutzen der Arbeitsvertrag oder die Anweisung des übergeordneten leitenden Angestellten feststellt, handelt es sich um die Anforderung des Arbeitgebers zur ordentlichen Leistung der Arbeit vom Arbeitnehmer, deren Nichterfüllung ohne Verschulden seitens des Arbeitgebers zur Kündigung laut § 52 Buchstabe f) des Arbeitsgesetzbuchs führen kann.