Neue Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

30.09.2014

Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben am 12.12.2012 die Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erlassen (Brüssel I bis).

Diese Verordnung ist nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind. In diesen Fällen wird die Verordnung Nr. 44/2001 (Brüssel I) ersetzt.

Die Hauptbedeutung dieser Verordnung ist die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Im Vergleich zu Brüssel I, laut Brüssel I bis wird die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Im Anwendungsbereich und im Bereich der Zuständigkeit gibt es nicht so viele Änderungen. Zu wichtigen Änderungen gehört die über die Vereinbarung über die Zuständigkeit. Die Parteien können sich unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbaren, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen. In Gegenwart ist laut Brüssel I diese Vereinbarung möglich nur wenn mindestens eine von den Parteien ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.