Neue Sanktion für die Verletzung der Pflicht, die Kopien der arbeitsrechtlichen Belege am Arbeitsplatz aufzubewahren

13.01.2015

Gemäß dem § 136 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg., über die Beschäftigung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Kopien der Belege, die die Existenz des arbeitsrechtlichen Verhältnisses beweisen, am Arbeitsplatz aufzubewahren.

 Falls der Arbeitnehmer diese Pflicht verletzt, kann ihm ab 01.01.2015 eine Geldstrafe bis zur Höhe von 500.000,- CZK auferlegt werden.  

 Der Arbeitnehmer muss diese Pflicht nicht erfüllen, falls er der Sozialversicherungsverwaltung den Tag des Arbeitsantritts des Arbeitnehmers, der dem Arbeitnehmer die Beteiligung an der Krankenversicherung gründet, gemeldet hat.