Neue Pflicht der Handelsgesellschaften, die Informationen im Internet zu veröffentlichen

03.12.2013

Gesetz Nr. 90/2012, über Handelskorporationen (nachfolgend nur „GHK“), das am 01.01.2014 in Kraft tritt, setzt neulich Anforderungen an  Gesellschaften im Bereich der Pflichtveröffentlichung von Informationen im Internet fest. Diese Pflicht betrifft die Aktiengesellschaften, aber auch Gesellschaften mit der beschränkten Haftung, falls sie Webseiten errichtet haben.

Erneuert ist die Pflicht nicht nur die Informationen zu veröffentlichen, die die Gesellschaft bis jetzt auf den Geschäftsurkunden zu veröffentlichen hatte, sondern auf den Internetseiten auch Dokumente wie z.B. Jahresabschluss, Einladung zur Hauptversammlung oder Erklärung für die Aktionäre .

Die Änderung gibt es auch in der Hauptversammlungseinberufung der Aktiengesellschaften. Die Gesellschaft ist verpflichtet die Einladung zur Hauptversammlung auf ihren Webseiten zu veröffentlichen. Die Bestimmung über die Veröffentlichung auf den Webseiten ist zwingend und Gesellschaften sind nicht berechtigt, diese Bestimmung in ihren Satzungen auszuschließen.

Die Strafe für die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht ist die Ordnungsstrafe bis zu 100.000 CZK, die wiederholt auferlegt werden kann oder die Möglichkeit der Gesellschaftauflösung durch Gerichtsentscheidung.