Neue Bedingungen für den Aufkauf von Grundstücken zum Zwecke des Aufbaus der Verkehrsinfrastruktur ab dem 1. Mai 2016

15.03.2016

Die Gesetzesnovelle Nr. 49/2016 Slg. ändert ab dem 1. Mai 2016 das Gesetz Nr. 416/2009 Slg. zur Beschleunigung des Aufbaus von Verkehrs-, Wasser- und Strominfrastruktur, sowie das Enteignungsgesetz.

Die neue Regelung ändert die Grundsätze für die Bestimmung der Preise beim freiwilligen Aufkauf von Grundstücken zum Zwecke des Aufbaus von Autobahnen und Schnellstraßen durch den Staat. Statt der bisherigen Spannbreite für die Ermittlung der Preise, begrenzt durch einen Höchstbetrag, wird nun nur eine einzige feste Summe zulässig sein. Des Weiteren wird ein niedrigerer Koeffizient verankert, mit dem man den Gutachtenpreis bei Nicht-Baugrundstücken korrigiert.

Bei der Enteignung von Liegenschaften, bei denen der Staat selbst einer der Miteigentümer ist, wird künftig keine Auflösung des Miteigentums mehr nötig sein, stattdessen ist eine direkte Enteignung der Anteile der anderen Miteigentümer erlaubt.

Zusammenfassend wird also insbesondere der Aufkauf landwirtschaftlicher Grundstücke durch den Staat zum Aufbau der Verkehrsinfrastruktur zu niedrigeren Preisen als bisher ablaufen. Die etwaige Enteignung derjenigen Grundstücke, an denen der Staat Miteigentümer ist, wird deutlich schneller verlaufen.