Änderungen im Arbeitsgesetzbuch seit 1.8.2013

25.06.2013

Am 1.8.2013 tritt im Kraft die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs (Gesetz Nr. 155/2013 Slg.) die sich mit der Beschäftigung im Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum und der Dauer der ununterbrochenen Ruhezeit zwischen zwei Schichten betrifft.

Die Novelle ermöglicht das Arbeitsverhältnis für den bestimmten Zeitraum über die Regelungen im § 39 Absatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs zu vereinbaren. Die Bedingung ist die Existenz der wichtigen betrieblichen Gründe auf der Seite des Arbeitgebers oder der Gründe, die im besonderen Charakter der Arbeit bestehen, aufgrund ihrer Existenz ist nicht von dem Arbeitgeber gerecht zu verlangen, dass er dem Arbeitnehmer die Begründung des Arbeitsverhältnisses für den bestimmten Zeitraum verschlägt. Dieser Vorgang des Arbeitgebers muss den Gründen adäquat sein und er muss aufgrund der schriftlichen Vereinbarung mit der gewerkschaftlichen Organisation oder falls diese gewerkschaftliche Organisation bei dem Arbeitgeber nicht tätig ist, aufgrund der internen Vorschrift geregelt werden. Aufgrund der Novelle wird die mindeste Dauer der ununterbrochenen Ruhezeit zwischen zwei Schichten von 12 auf 11 Stunden abgekürzt. Der Arbeitgeber wird neu verpflichtet die Arbeitszeit so zu verteilen, dass die Dauer der ununterbrochenen Ruhezeit zwischen dem Ende einer Schicht und dem Beginn der folgenden Schicht mindestens 11 Stundensein wird. Im Falle des Arbeitnehmers, der jünger als 18 Jahre ist, die Dauer von 12 Stunden der ununterbrochenen Ruhezeit bleibt weiterhin erhalten.