Mehrwertsteuer - Kontrollmeldung

16.02.2016

Am 1. Januar 2016 ist eine Novelle des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., über die Mehrwertsteuer, in Kraft getreten. Die Novelle führt dem Steuerzahler ein die Pflicht dem Steuerverwalter die Kontrollmeldung abzugeben.

Der Steuerzahler, der eine juristische Person ist, ist verpflichtet die Kontrollmeldung für den Kalendermonat abzugeben, und zwar innerhalb von 25 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats. Der Steuerzahler, der natürliche Person ist, ist verpflichtet die Kontrollmeldung innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärung abzugeben. Die Kontrollmeldung kann dem Steuerverwalter nur elektronisch im bestimmten Format zugesendet werden.

Falls der Steuerzahler die Kontrollmeldung innerhalb der festgesetzten Frist nicht abgibt, entsteht ihm die Pflicht eine Geldstrafe in Höhe bis zu 50.000,- CZK (laut der Gewichtigkeit der Verletzung) zu bezahlen. Falls der Steuerzahler aufgrund seiner Handlung oder Nichttätigkeit die Steuerverwaltung schwerwiegend erschwert oder vereitelt, kann ihm die Geldstrafe in Höhe bis zu 500.000,- CZK auferlegt werden.