Lohnausgleich im Falle einer Krankheit des Arbeitnehmers

19.02.2019

Die Änderung des Arbeitsgesetzes, die am 1. Juli 2019 in Kraft treten wird, hebt die dreitägige ,,Karenzzeit“ auf, in der die Arbeitnehmer bei einer vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (,,Krankheit“) nicht für Ihren Lohn entschädigt werden. So erhalten die Mitarbeiter nun vom ersten bis zum vierzehnten Krankheitstag 60 Prozent der täglichen Bemessungsgrundlage.

Das System der Auszahlung der Krankenversicherung ab dem 15. Tag der Krankheit bleibt unverändert.