Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters

21.02.2017

Laut der Bestimmung 2288 Absatz 2 Buchstabe a) des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vermieter ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen, wenn die Wohnung vom Vermieter oder dessen Ehegatten, der beabsichtigt, die häusliche Gemeinschaft zu verlassen, genutzt werden soll, und ein Scheidungsantrag gestellt wurde oder die Ehe bereits geschieden wurde.

Falls die Wohnung vom Vermieter genutzt werden soll, ist laut dem Obersten Gericht (Entscheidung vom 22.11.2016, Aktenzeichen 26 Cdo 1454/2016) der Kündigungsgrund ohne weiteres erfüllt; nur im Fall, dass die Wohnung vom Ehegatten, der beabsichtigt, die häusliche Gemeinschaft zu verlassen, genutzt werden soll, muss der Vermieter belegen, dass ein Scheidungsantrag gestellt wurde oder die Ehe bereits geschieden wurde.

Mit Hinsicht auf das oben genannte, es ist genügend, dass in der Kündigung nur angeführt wird, dass die Wohnung vom Vermieter genutzt werden soll. Es ist dann auf dem Mieter, der der Kündigung nicht zustimmt, zu behaupten und die Umstände, die die Existenz des Kündigungsgrundes widerlegen, zu beweisen.