Kündigung der langfristigen Mietverträge

07.04.2015

Das Oberste Gericht hat sich in seinem Urteil vom 28.03.2007, Aktenzeichen 28 Cdo 2747/2004, mit einem Mietvertrag für die Grundstücke beschäftigt, der auf die Dauer von 100 Jahren (also auf eine bestimmte Zeit) abgeschlossen wurde.

Falls der Mietvertrag auf eine beschränkte Dauer, die gewöhnliche Lebensdauer überschreitet, abgeschlossen wurde, sollte der Mietvertrag gemäß der Meinung des Obersten Gerichts nicht als ein auf befristete Zeit abgeschlossenen Vertrag betrachtet werden, sondern als ein Vertrag, der auf unbefristete Zeit abgeschlossen wurde und den die Vertragsparteien in einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen können.

Das Oberste Gericht hat diese Meinung in seinem Urteil vom 29.01.2014, Aktenzeichen 29 Cdo 60/2012, präzisiert. Das Oberste Gericht hat in diesem Urteil angeführt, dass wenn die Gerichte solche langfristige Mietverträge beurteilen, sollten sie immer den Zweck des Mietvertrags berücksichtigen.