Konkurrenzklausel gemäß dem Arbeitsgesetzbuch

12.05.2015

Bestimmung § 310 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuchs ermöglicht die Vereinbarung des Vertrags über die Konkurrenzklausel zwischen dem Arbeitsgeber und dem Arbeitnehmer. Zur Möglichkeit der Vereinbarung der Konkurrenzklausel und zu ihrem Inhalt hat sich vor kurzem das Oberste Gericht geäußert (Aktenzeichen 21 Cdo 506/2013).

Zu den wesentlichen Erfordernissen der Vereinbarung über die Konkurrenzklausel gehören die Verpflichtung des Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum nach der Beendigung der Beschäftigung die Verrichtung einer Erwerbstätigkeit zu unterlassen, die konform mit dem Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers wäre oder die ihm gegenüber Wettbewerbscharakter hätte und die Verpflichtung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Geldausgleich zu gewähren. 

In der Vereinbarung über die Konkurrenzklausel darf auch eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Andere Erfordernisse bestimmt das Arbeitsgesetzbuch nicht. Gemäß der Meinung des Obersten Gerichts dürfen aber die Teilnehmer auch andere Erfordernisse vereinbaren. Es ist aber erforderlich, dass die Rechte und Pflichten, die sich den Teilnehmer aus der Konkurrenzklausel ergeben, ausgeglichen werden