Kennzeichen der abhängigen Arbeit und Leistung der illegalen Arbeit laut des Höchsten Verwaltungsgerichtes

18.03.2014

Das Höchste Verwaltungsgericht ist wieder bei seiner Entscheidungstätigkeit zur Frage der Abgrenzung der Kennenzeichen der abhängigen Arbeit zurückgekommen, wenn es die Strafe, die für die Leistung der illegalen Arbeit erteilt wurde, beurteilt hat (Entscheidung 6 Ads 46/2013, vom 13.02.2014).

Laut der Entscheidung des Höchsten Verwaltungsgerichtes war es wesentlich den Begriff der abhängigen Arbeit gemäß des Arbeitsgesetzbuches zu definieren. Laut des Gerichtes genügt es, die einzelnen im § 2 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuches definierten Kennzeichen mit dem gemeinsamen Element der persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber zu verbinden. Die Verwaltungsorgane sollten bei der Erteilung der Strafen für die Leistung  der illegalen Arbeit dem Angeschuldigten beweisen, dass:

-        die Arbeit im Rahmen der Beziehung der übergeordneten Funktion des Arbeitgebers und der untergeordneten Funktion des Arbeitnehmers ausgeübt ist,

-       der Arbeitnehmer die Arbeit persönlich gemäß den Anweisungen des Arbeitgebers ausübt,

-       die abhängige Arbeit das Kennzeichen der Systematik aufweist, es handelt sich nicht nur um einmalige oder gelegentliche Mitarbeit.

Nur falls die obengenannten Kennzeichen erfüllt sind, handelt es sich um     persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber, die alle diesen Kennzeichen  der abhängigen Arbeit verbindet. Die Tatsache, dass die Person als Arbeitnehmer den dritten Personen vorkommt, kann nur einen Zusatzgesichtspunkt darstellen.

Im Gegenteil zu den vorherigen Entscheidungen kann die Belohnung nicht das selbstständige Element der abhängigen Arbeit darstellen, allerdings kann sie die  wesentliche Tatsache für die Beurteilung des konkreten Fall darstellen.