Infos

Pfändung und Möglichkeit des Regresses von Reisekostenerstattungen

01.07.2014

Das Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt (Entscheidung 21 Cdo 3774/2013), ob es möglich ist, die Vollstreckung (Pfändung) durch die „Verordnung der anderen Geldforderung“ (laut § 59 Abs. 1 Buchst. b) des Vollstreckungsordnung oder § 312 der Bürgerlichen Gerichtsordnung) anordnen und durchführen, wenn die Reisekostenerstattungen des Arbeitnehmers betroffen werden. Das Gericht ist zu einem Schluss gekommen, dass die Reisekostenerstattungen, auf deren dem verpflichteten Arbeitnehmer ein Anspruch gegen den Arbeitgeber entstanden ist, nicht betreffen werden können.

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Verzicht auf das Pfandrecht bei der Wirkung des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches

24.06.2014

 

Das Verzicht auf das Pfandrecht wurde vor dem 01.01.2014 in dem Gesetz Nr. 64/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch geregelt, konkret in der Bestimmung § 170 Abs. (1) Buchst. C), wodurch der Pfandgläubiger auf das Pfandrecht durch das einseitige Rechtsgeschäft verzichtet.

In dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch Nr. 89/2012 Slg., ist das Verzicht auf das Pfandrecht in der Bestimmung § 1377 Abs. (1) Buchst. B) ähnlich geregelt, wie es in dem Bürgerlichen Gesetzbuch wirksam vor dem 01.01.2014 geregelt wurde.

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Erfordernisse der Geschäftsurkunden

17.06.2014

 

Ebenso wie nach dem Handelsgesetzbuch (Gesetz Nr. 513/1991 Sb.) sind die Unternehmer nach dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012 Sb.) verpflichtet, sich an ihren Geschäftsurkunden gehörig zu identifizieren. 

Gemäß  § 435 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Unternehmer verpflichtet, folgende Angaben an ihren Geschäftsurkunden anzuführen: Name (Firma), Sitz und Identifikationsnummer. Falls der Unternehmer im Handelsregister oder im anderen öffentlichen Register eingetragen ist, sollte dieser auch die diese Eintragung betreffenden Angaben anführen; im Falle der Eintragung des Unternehmers in das Handelsregister handelt es sich um den Namen des Handelsgerichts, Abteil und Einlage.

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Die Pflicht zur Zahlung der Kaskoversicherung bei einem nicht betriebenen Fahrzeug

10.06.2014

Am 31.03.2014 hat das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik eine sehr interessante Entscheidung gefällt, die die Pflicht zur Zahlung der Haftpflichtversicherung bei einem nicht betriebenen Fahrzeug betrifft (Entschluss des Verfassungsgerichts Akt.-Zn. IV. ÚS 2221/13).

Gegenstand des Verfahrens war der Rechtsstreit zwischen der Tschechischen Kanzlei des Versicherungsträgers und dem Eigentümer des Fahrzeugs über die Zahlung des Beitrages gem. § 24 c Abs. 1 des Gesetzes Nr. 168/1999 Slg. zur Haftpflichtversicherung aus dem Fahrzeugbetrieb, in der geltenden Fassung. Dieser Beitrag muss bezahlt werden, wenn das Fahrzeug ohne geltende Versicherung betrieben wird.

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Kostenlose juristische Beratung - PRO BONO Dienstleistungen

10.06.2014

Wir möchten Sie darüber informieren, dass schon in der Reihenfolge die neunte kostenlose juristische Beratung im Salesianer-Zentrum in Pilsen im Rahmen der PRO BONO Dienstleistungen am 06. Juni 2014 stattfand. Diesmal suchten die Menschen juristische Hilfe auf, die sich für die Beratung von Arbeitsrecht, Familien und Erbrecht interessierten. Die nächste juristische Beratung findet am 04. Juli 2014 statt.

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Mitverschulden des Schades durch den Geschädigten - Mitfahrer im Auto

03.06.2014

Die Voraussetzungen der Verantwortung für den Schaden sind die Entstehung des Schadens, die Verletzung der Pflicht und der Kausalzusammenhang zwischen der Entstehung des Schadens und der Verletzung der Pflicht; in einigen Fällen müssen alle diese Voraussetzungen auch mit dem Verschulden der verantwortliche Person (des Schadenstifters) ergänzt sein. Falls der Schaden auch mit der Handlung des Geschädigten verursacht wurde, ist die Verantwortlichkeit des Schadenstifters in diesem Umfang verwiesen. Es hat praktische Auswirkungen u.a. in Fällen von Schäden bei Verkehrsunfällen.

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Verbindlichkeit der Gebietsentscheidung auch für den neuen Grundstücksbesitzer

27.05.2014

Die Gebietsentscheidung ist laut der Bestimmung § 77 Abs. 1 des Baugesetzes Entscheidung über Platzierung des Baus, über Änderung der Gebietsnutzung, über Änderung des Einflusses des Baus auf das Gebiet, über Trennung oder Vereinigung der Grundstücke oder über den Schutzgebiet.

 Im Falle, dass der Käufer das Grundstück erworben hat, nachdem zum Grundstück die Gebietsentscheidung zu Gunsten des vorherigen Besitzers erstellt wurde, ist diese Gebietsentscheidung verbindlich auch für den neuen Besitzer. Beantragt also der neue Grundstücksbesitzer z.B. die Erstellung der Baugenehmigung, das Bauamt sollte nicht überprüfen, wem die Gebietsentscheidung erstellet wurde, sondern ob der Antrag auf die Erstellung der Baugenehmigung im Einklang mit der erstellten Gebietsentscheidung ist.

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Es wird eine neue Novelle über das Gewerbegesetz - was wird neu?

20.05.2014

Am Mittwoch den 14. Mai 2014 wurde von der Abgeordnetenkammer im dritten Lessen die Regierungsnovelle des Gewerbegesetzes genehmigt (Abgeordnetenkammerdruck Nr. 85).

Die vorgeschlagene Gesetzregelung wird vor allem die aktiven Unternehmer beeinflussen oder die Unternehmer, derer letzte Gewerbeberechtigung geendet hat, und zwar im Gebiet der veröffentlichen Angaben im Gewerberegister. Einige bisher veröffentlichte Angaben über diese Personen werden nach dem, die in Kraft der neuen Gesetzregelung getreten haben, für nicht veröffentlichte Angaben gehalten.

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Geräte ermöglichend das Mitteilen von Urheberwerk der Öffentlichkeit im Betrieb

13.05.2014

In den letzten Jahren wenden sich einige kollektiven Verwalter der Urheberrechte (z.B. „OSA, OAZA“) im großen Maß an die Gesellschaften und Personen, die die Dienstleistungen in ihren öffentlich zugänglichen Betrieben (weiter nur „Benützer“) gewähren, mit Zahlungsaufforderungen der Urheberhonorare (z.B. für Betreiben von Radio oder Fernseher).

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Die Unmöglichkeit der Ausschließung oder Verkürzung der 20täglichen Frist im Rahmen der Pflicht des Katasteramtes den Besitzer über die Änderung der Rechtsverhältnisse bei seiner Immobilie zu informieren

06.05.2014

Die neue Pflicht des Katasteramtes den Besitzer in dem Falle zu informieren, dass seine Immobilie durch die Änderung der Rechtsverhältnisse betroffen ist, hat das Gesetz Nr. 256/2013 Slg., über das Katasteramt (nachfolgend nur „Katastergesetz“) mitgebracht. Diese Regelung dient zum Schutz des Immobilienbesitzers vor den fiktiven Betrugstransaktionen im Immobilienkataster.

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