Infos

Einstellung der Zwangsvollstreckung und Zwangsvollstreckungskosten

25.08.2015

Wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Grund der Mittellosigkeit des Verpflichteten eingestellt wird, muss der Berechtigte die Zwangsvollstreckungskosten gemäß der Bestimmung § 89 des Gesetzes Nr. 120/2001 Slg., Zwangsvollstreckungsgesetz, ersetzen. Die gesetzliche pauschale Höhe der Zwangsvollstreckungskosten beträgt 3.500,- CZK.

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Neuer Staatsbeitrag den Arbeitgeber auf die Löhne der Arbeitnehmer

18.08.2015

In der Gesetzessammlung wurde eine Novelle des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg., über die Beschäftigung, publiziert. Diese Novelle ermöglicht dem Staat den Arbeitgeber, die sich in schwieriger Situation befinden, einen Beitrag auf die Löhne der Arbeitnehmer zu gewähren, damit die Arbeitnehmer nicht gekündigt werden müssen. Die Novelle tritt am 01.10.2015 in Kraft.

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Behandlung mit den Daten des Arbeitgebers und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

11.08.2015

Falls der Arbeitnehmer die auf die verrichtete Arbeit beziehenden Pflichten verletzt, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung oder sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses beenden. Die Wahl zwischen der Kündigung und sofortiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses wickelt sich von der Intensität der Pflichtverletzung ab.

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Änderung der Handlungsweise für die Gesellschaft und das Handelsregister

04.08.2015

Gemäß der Übergangsbestimmungen des Gesetzes Nr. 90/2012 Slg., über Handelskorporationen, wurden die Bestimmungen der Gesellschaftsverträgen, die im Widerspruch zu den zwingenden Bestimmungen des Gesetzes über Handelskorporationen waren, zum 01.01.2014 aufgehoben.

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Eintragung der Unterzeichnungsweise in das Handelsregister

28.07.2015

Die Gesellschaftsverträge der Gesellschaften mit beschränkter Haftung oft enthalten Bestimmung über die Unterzeichnungsweise der Geschäftsführer für die Gesellschaft, die z.B. wie folgt lautet: „Die Unterzeichnung für die Gesellschaft erfolgt so, dass zur geschriebenen oder gedruckten Handelsfirma der Gesellschaft zwei Geschäftsführer ihre Unterschriften hinzufügen.“

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Organisatorische Änderung und Kündigung

21.07.2015

In der Vergangenheit haben wir Sie informiert, wie der Arbeitgeber den Bereich der überflüssigen Arbeitnehmer in der Entscheidung über organisatorische Änderung bestimmen sollte.

Diesmal werden wir uns unten mit der Entscheidung des Obersten Gerichts (Aktenzeichen 21 Cdo 695/2014), in dem das Oberste Gericht zur Frage der Existenz der organisatorischen Änderung geäußert hat, beschäftigen.

Das Oberste Gericht ist der Meinung, dass es sich um eine organisatorische Änderung handelt, wenn sie der Änderung der

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Stellung zu der Lohnfälligkeit

14.07.2015

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat sich vor kurzem zu der Frage des Verzugs des Arbeitgebers mit der Erfüllung seiner Pflicht dem Arbeitnehmer den Lohn, das Gehalt und ihre Ersatze zu bezahlen, geäußert (Aktenzeichen 21 Cdo 403/2014), und zwar im Zusammenhang mit Verzugszinsen.

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Bewertung der Intensität der Verletzung der Pflicht des Arbeitnehmers

07.07.2015

Wie wir schon in der Vergangenheit informiert haben, das Gesetz Nr. 262/2006 Slg., das Arbeitsgesetzbuch, liegt ausdrücklich fest, wenn und wie das Arbeitsverhältnis vom Arbeitsgeber aufgelöst werden kann.

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Anrechnung der Kaution in den Mietverhältnissen

30.06.2015

Gemäß dem „alten“ Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz Nr. 40/1964 Slg.) konnte der Vermieter nur die Forderungen auf Zahlung der Miete und der mit der Benutzung des Mietgegenstandes verbundenen Dienstleistungen an die beim Mieter erlegte Kaution anrechnen. Andere aufgrund des Mietvertrags entstehenden Forderungen des Vermieters konnte der Vermieter an die Kaution nur dann anrechnen, wenn diese Forderungen durch Gerichtsentscheidung zuerkannt wurden oder wenn der Mieter diese Forderungen schriftlich anerkannt hat.

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Präventionspflicht des Arbeitnehmers

23.06.2015

Gemäß der Bestimmung § 249 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass es nicht zu Schäden in Bezug auf die Gesundheit und das Vermögen sowie auch zu keiner ungerechtfertigten Bereicherung kommt. Sofern ein Schaden droht, ist er verpflichtet, den übergeordneten leitenden Angestellten auf diesen hinzuweisen.

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