Haftung des Immobilienbüros für nichtigen Vertrag

10.10.2018

Das tschechische Oberste Gericht entschied in seinem Urteil vom 28.06.2018, Az. 25 Cdo 5007/2016, die Frage, ob das Immobilienbüro für Nichtigkeit eines Kaufvertrages, der vom Rechtsanwalt des Immobilienbüros vorbereitet wurde, haftbar gemacht werden kann. Der Meinung des Obersten Gerichtes nach haftet das Immobilienbüro in solchem Fall. Dabei war der Kläger im vorliegenden Fall der Käufer, der keinen Vermittlungsvertrag mit dem Immobilienbüro abgeschlossen hat (sondern der Verkäufer). Trotzdem sei das Immobilienbüro auch dem Käufer gegenüber verantwortlich.

 

Das Oberste Gericht erläuterte in seinem Urteil: „Verpflichtete sich der Beklagte [das Immobilienbüro] dem Kläger sowie dem Verkäufer gegenüber zur Gewährung eines gewissen ,Rechtsservices‘, d.h. insbesondere die notwendigen Vertragsunterlagen vorzubereiten sowie die Eintragung im Grundbuch zu erledigen, muss der Umstand, dass er mit der Ausführung einen Anwalt als Helfer (§ 420 Abs. 2 des alten BGBs  [heute § 2914 des neuen BGBs]) auf Grundlage eines allgemeinen Mandats betraute, zum Schluss führen, dass der Beklagte für den Schaden haftet, der eben durch die Nichtigkeit des Kaufvertrages verursacht wurde.“