Grunderwerbsteuer

17.09.2019

Das Oberste Verwaltungsgericht entschied in seiner Entscheidung Nr. 3 Afs 106/2017-90 vom 30.06.2019, dass die Grunderwerbssteuer im Wesentlichen aus der Besteuerung des Wertes der übertragenen Immobilie und der Besteuerung des finanziellen Gewinns des Veräußerers besteht. Es betonte daher, dass die gesetzliche Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis der Immobilie nicht als Teil des finanziellen Gewinns des Veräußerers angesehen werden kann, da die Mehrwertsteuer separat an den Staat abgeführt wird. Somit würde die Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die Steuerbemessungsgrundlage für den Erwerb von Immobilien nicht dem Zweck der Immobiliensteuer entsprechen.