Gleichzeitige Ausübung von Funktionen in Handelskorporation

05.08.2014

 Im Zusammenhang mit der Rekodifikation des Zivilrechts gehört zu den meist besprochenen Themen die so genannte “Konkurrenz von Funktionen” – gleichzeitige Ausübung von Funktionen in der Handelskorporation, wenn eine Person gleichzeitig statutarisches Organ der Handelskorporation und ihr Arbeitnehmer ist (am meisten mit dem Arbeitsumfang des Generaldirektors).

 Unsere Meinung ist, dass diese Konkurrenz von Funktionen in Übereinstimmung mit der zeitgenössischen Rechtsordnung ist, besonders aus diesen Gründen:

1)    ,Was das Recht nicht ausdrücklich verbietet, ist erlaubt.

2)    Die Rechtsregelung, konkret § 61 Absatz 3 des Gesetzes über Handelskorporationen ermöglicht die Konkurrenz von Funktionen, falls sie die Bestimmung des Gesetzes ausdrücklich regelt.

3)    Im Falle von der Konkurrenz von Funktionen kann die Geschäftsführung im Arbeitsvertrag nicht wie Arbeitsgegenstand vereinbart werden. Es ist aber möglich den Arbeitsvertrag mit anderem Arbeitsgegenstand mit dem Arbeitnehmer (gleichzeitig in der Funktion des statutarischen Organs) zu schließen. In diesem anderen Arbeitsgegenstand kann es sich auch um „den Generaldirektor“ handeln, aber er kann nicht die Geschäftsführung ausüben. Es kann nicht die Meinung akzeptiert werden, dass die Funktion des Generaldirektors immer die Geschäftsführung umfasst, weil dann es nicht möglich wäre mit jedweden den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitsgegenstand des Generaldirektors zu schließen, wenn die Geschäftsführung nur statutarisches Organ ausüben könnte.

4)    Die Konkurrenz von Funktionen war bis zum 31.12.2013 zulässig. Es gibt keine rechtliche Lösung, was mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis oder der Funktion des statutarischen Organs passiert. Das Arbeitsverhältnis kann nur in der Weise des Arbeitsgesetzbuches und wegen den Gründen die dort verankert sind, beendet werden.