Gesetznovelle des Insolvenzgesetzes

02.07.2019

Am 01.06.2019 trat die Novelle des Gesetzes Nr. 182/2006 Slg. über den Konkurs und due Methoden seiner Lösung (folgend nur „Insolvenzgesetz“) in Kraft, die hauptsächlich Änderungen an den Bedingungen für den Schuldenerlass natürlicher Personen betreffen.

Gemäß §412a Insolvenzgesetz ist den Schuldenerlass nun erfüllt, wenn:

a)der Schuldner die Forderungen ungesicherter Gläubiger in voller Höhe begleicht

b)der Schuldner innerhalb von drei Jahren ab dem Schuldenerlass 60% der Forderungen ungesicherter Gläubiger begleicht

c)dem Schuldner innerhalb von fünf Jahren ab dem Schuldenerlass der Schuldenerlass nicht entnommen wurde und der Schuldner seine Verpflichtung, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Forderungen seiner Gläubiger zu begleichen, nicht verletzt; es gilt, dass diese Verpflichtung nicht verletzt sei, wenn der Schuldner mindestens 30% seiner Schulden an die Gläubiger zurückgezahlt hat.

Gegenüber der bisherigen Regelung sind die Bedingungen für den Schuldenerlass gemildert worden, denn gemäß §412a Buchst. c) Insolvenzgesetz muss der Schuldner in begründeten Fällen nicht einmal mehr die 30% Mindestgrenze, welche er innerhalb von 5 Jahren an die Gläubiger zurückzahlen musste, einhalten. Es wird jedoch Sache des Insolvenzgerichts sein, um zu beurteilen, ob der Schuldner alle Anstrengungen unternommen hat, um seine Forderungen zurückzuzahlen.