Gemeinsame Handlung des Mitglieds des Statutarorgans und des Prokuristen
03.05.2016
Die neue Regelung des Privatrechts hat viele Fragen mitgebracht, wenn ein von den oft diskutierten Themen die Zulässigkeit der gemeinsamen Handlung des Mitglieds des Statutarorgans und des Prokuristen für die Gesellschaft ist.
Unter der alten Regelung war die gemeinsame Handlung des Mitglieds des Statutarorgans und des Prokuristen nicht zulässig. Mit der Wirksamkeit des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gesetzes über Handelskorporationen sind die Meinungen erscheinen, dass die Rechtsregelung geändert wurde und neu die gemeinsame Handlung des Mitglieds des Statutarorgans und des Prokuristen zulässig ist.
Zu dieser Problematik hat sich vor kurzem das Obergericht in Prag geäußert (die Entscheidungen Aktenzeichen 14 Cmo 184/2014 oder 14 Cmo 576/2014) und zwar hat die gemeinsame Handlung abgelehnt.
Laut der Meinung des Obergerichts in Prag steht die Rechtsregelung seit 01.01.2014 neu darauf, dass das Mitglied des Statutarorgans handelt als der Vertreter der juristischen Person sui generis (es handelt sich weder um gesetzliche noch vertragliche Vertretung). Diese Tatsache bedeutet aber nicht, dass die Handlung des Mitglieds des Statutarorgans auf der gleichen Ebene und beliebig kombinierbar mit der Handlung der vertraglichen oder gesetzlichen Vertreter der juristischen Person ist. Das Gesetz auch weiterhin rechnet im Zusammenhang mit der Regelung der Handlung für die juristische Person ausschließlich mit dem Mitglied des Statutarorgans.
Zu der Zulässigkeit der gemeinsamen Handlung verhindern auch die Grenzen der Handlung des Prokuristen. Die Befugnis des Prokuristen als des Vertragsvertreters ist begrenzt, während Handelsbefugnis des Statutarorgans unbegrenzt ist.