Frist zur Anmeldung der Forderungen ins Insolvenzverfahren

01.12.2015

Gemäß dem Insolvenzgesetz müssen alle Forderungen ins Insolvenzverfahren innerhalb der im Beschluss über die Insolvenz festgelegten Frist angemeldet werden. Für den Lauf der Frist ist entscheidend, wenn der Beschluss über die Insolvenz im Insolvenzregister veröffentlicht wurde.

Viele Gläubiger benutzen nicht das Insolvenzregister, sondern spezialisierte Software, die die im Insolvenzregister veröffentlichten Angaben versammeln. Die automatische Datenverarbeitung kann verursachen, dass die Daten im Insolvenzregister und die Daten in der Software sich unterscheiden können.

Das Oberste Gericht hat sich in seinem Beschluss vom 27.05.2015, Aktenzeichen 29 NSCR 41/2015, mit folgender Situation beschäftigt. Der Beschluss über die Insolvenz wurde im Insolvenzregister am 28.11.2013 veröffentlicht und die Forderungen mussten im Insolvenzverfahren spätestens bis 30.12.2013 angemeldet werden. Die Software hat den Gläubiger über die Insolvenz erst am 06.02.2014 informiert. Der Gläubiger hat sich mit den in der Software veröffentlichten Daten gerichtet und seine Forderung ins Insolvenzverfahren am 14.02.2014 angemeldet, d.h. nach dem Ablauf der festgelegten Frist. Das Insolvenzgericht hat die Anmeldung als verspätete betrachtet und hat die Forderung nicht berücksichtigt.

Das Oberste Gericht hat in dem oben genannten Beschluss bestätigt, dass für den Lauf der Frist zur Anmeldung der Forderungen entscheidend ist, wenn der Beschluss über die Insolvenz im Insolvenzregister veröffentlicht wurde. Das in der Software veröffentlichte fehlerhafte Datum hat keine rechtlichen Wirkungen für den Verlauf der Frist