Fluggast Entschädigung

22.10.2019

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.07.2019, Aktenzeichen: C-163/18 – HQ, IP, JO / Aeagean Airlines SA entschieden, dass im Falle einer nicht stattgefundenen Reise ein Passagier gemäß der Richtlinie 90/314 / EWG das Recht hat, den Kaufpreis des Flugscheins vom Reiseveranstalter zurückzubekommen. Solch eine Forderung muss auch gegen einen Zahlungsunfähigen Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Würde der Flugscheinpreis trotzdem entgegen dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden, würde so ein Schritt der genannten Richtlinie wiedersprechen.