Fehlerhafte Angaben über den Kunkurs des Schuldners im Insolvenzregister vs. Anmeldung der Forderung

23.07.2013

Fehler bei der Erhebung der Informationen im Insolvenzregister sind immer ein aktuelles Thema. Es passiert häufig, dass der Gläubiger infolge der unrichtig angezeigten Informationen über den Konkurs des Schuldners seine Forderung in der von der Gerichtentscheidung über den Konkurs festgesetzten Frist nicht anmeldet. Gemäß dem Insolvenzgesetz werden Anmeldungen, die später abgegeben werden, vom Insolvenzgericht nicht mehr angenommen. Wie ist es in dem Falle, wenn der Gläubiger seine Forderung auf Grund der Fehler bei der Erhebung des Schuldners im Insolvenzregister später anmeldet.

Das Obergericht der Tschechischen Republik äußerte sich in seiner Entscheidung vom 27.09.2011, Az. 29 NSCR 35/2010 über die Veröffentlichung der Information über den Konkurs des Schuldners und der Art der Erhebung dieser Information. Im zitierten Fall meldete der Gläubiger die Forderung des Insolvenzverfahrens mit einer Verzögerung an, weil er bei der Erhebung der Angaben über den Schuldner im Insolvenzregister die Information erhielt, dass der Schuldner sich nicht im Konkurs befindet. Seine Forderung wurde von Kreisgericht abgelehnt. Das Obergericht kam zu dem Schluss, dass es nicht möglich ist, die Forderung infolge der unrichtig angezeigten Informationen als verzögerte aufzufassen, und zwar insbesondere darum, weil die festgestellte Mängel des Betriebs des Insolvenzregisters nicht zu Lasten des Gläubigers gehen können, wenn der Gläubiger als Benutzer des Insolvenzregisters – des Informationssystems der öffentlichen Verwaltung einen hinlänglichen Beweis haben würde, dass dieses System in der bestimmten Zeit nicht funktioniert.