Fahrer Achtung! Die Pflicht zur Anpassung der Fahrtgeschwindigkeit in der Gemeinde abgesehen von der Gemeindebezeichnung

18.06.2013

Zu den Grundpflichten er Fahrer nach dem Gesetz über den Straßenbetrieb gehört die Einhaltung der Fahrtgeschwindigkeit nach dem Straßentyp, wobei in der Gemeinde die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/Stunde gilt.

Die Gemeinde ist nach dem oben genannten Gesetz als das bebaute Gebiet, dessen Beginn und Ende auf der Straße mit den zugehörigen Verkehrszeichen bezeichnet ist, definiert. Sobald Sie als Fahrer also bei der Einfahrt in die Gemeinde am die Gemeinde bezeichnenden Verkehrszeichen vorbeifahren, sind Sie verpflichtet dazu die Fahrtgeschwindigkeit anzupassen. Neu hat sich aber das Oberstverwaltungsgericht revolutionär geäußert, dass der Fahrer verpflichtet ist, die Fahrgeschwindigkeit zu erniedrigen obwohl er in die Gemeinde auf der Straße angefahren ist, die gesetzwidrig nicht mit dem Verkehrszeichen bezeichnet ist. Die Tatsache, dass sich der Fahrer in der Gemeinde befindet, soll er aus solchen Umständen erkennen wie z.B. der Landschaftsbild oder die Dicht der Umgebungsbebeauung.