Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

26.08.2014

 

 Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben am 15.05.2014 neue Verordnung Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen erlassen. Die Verordnung kann ab dem 18.01.2017 benutzt werden.

Die Verordnung führt eine besondere einstweilige Verfügung ein – den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (in weiteren nur „Beschluss“). Der Beschluss sollte verhindern, dass die Vollstreckung der Forderung des Gläubigers durch die Überweisung oder die Abhebung der Gelder, die der Schuldner oder im Namen des Schuldners auf einem Bankkonto innerhalb der Union gehalten werden, gefährdet würde. Falls der Beschluss erlassen wird, pfändet die Bank den Betrag und sicherstellt, dass dieser Betrag nicht überweisen oder abheben wird.

Der Gläubiger kann den Antrag auf Erlass des Beschlusses stellen, wenn er Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Rechtssachen hat, d.i. wenn das Bankkonto in einem anderen Mitgliedstat geführt wird als in dem Mitgliedstaat, in dem der Gläubiger seinen Sitz hat oder in dem der Antrag auf Erlass des Beschlusses eingereicht wurde. Der Antrag sollte beim Gericht eingereicht werden, und zwar auch vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens (vor Einreichung der Klage).

Damit der Gläubiger mit seinem Antrag auf Erlass des Beschlusses erfolgreich wäre, muss er beweisen, dass eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird.