Neues Gesetz über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer – andere Sanktionen

21.04.2021

Das Gesetz über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer tritt zum 1. Juni 2021 in Kraft. Neben Ordnungswidrigkeiten regelt es auch andere Sanktionen im Zusammenhang mit der Nichtregistrierung des tatsächlichen Eigentümers in das Register der tatsächlichen Eigentümer, mit denen wir in dieser Nachricht beschäftigen werden.

Zunächst sind die privatrechtlichen Sanktionen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft zu erwähnen.

Wenn der wirtschaftliche Eigentümer einer Handelskorporation nicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen ist, können weder der wirtschaftliche Eigentümer noch die juristische Person, deren wirtschaftlicher Eigentümer er auch ist, Stimmrechte bei Entscheidungen des höchsten Organs dieser Handelskorporation ausüben oder als Alleingesellschafter entscheiden.

Ebenso dürfen eine juristische Person oder eine Person, die im Namen einer rechtlichen Vereinbarung (d.h. eines Treuhandfonds oder eines ausländischen Treuhandfonds) handelt, für die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer kein wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen ist, bei der Entscheidungsfindung des obersten Organs keine Stimmrechte in der Handelskorporation ausüben oder als Alleingesellschafter entscheiden. 

Wenn der wirtschaftliche Eigentümer einer Handelskorporation nicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen ist, darf die Handelskorporation keinen Nutzensanteil (z. B. einen Gewinnanteil) an ihn oder eine juristische Person oder eine rechtliche Vereinbarung deren er auch der wirtschaftliche Eigentümer ist, auszahlen. Eine Handelskorporation darf auch an eine solche juristische Person oder eine rechtliche Vereinbarung, für die kein wirtschaftlicher Eigentümer im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen ist, keinen Nutzensanteil auszahlen.

Eine Verletzung des Verbots der Ausübung des Stimmrechts kann zur Ungültigkeit der Entscheidungen der Hauptversammlung (bzw. des alleinigen Gesellschafters) führen, was auch die Pflicht des Gesellschafters zur Rückzahlung der aufgrund einer solchen ungültigen Entscheidung gewährten Leistung zur Folge haben kann. Das satzungsmäßige Organ, welches das Verbot der Auszahlung des Gewinnanteils verletzt hat, setzt sich dem Risiko einer Belangung wegen Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus.

Indirekte Sanktionen für die Nichtregistrierung des wirtschaftlichen Eigentümers ergeben sich ebenfalls aus dem Gesetz über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen.

Wenn der wirtschaftliche Eigentümer des Auftragnehmers, der eine tschechische juristische Person ist, nicht aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, den ausgewählten Auftragnehmer auszuschließen. Falls der Auftraggeber feststellt, dass über den Auftragnehmer im Verlauf des Vergabeverfahrens im Register der wirtschaftlichen Eigentümer unwahre Angaben gemacht worden sind, kann der Auftraggeber die Verpflichtung aus dem Vertrag über den öffentlichen Auftrag aufkündigen oder von diesem zurücktreten. Wenn es sich jedoch nur um einen Schreibfehler handelt oder dem Auftragnehmer ein solcher Fehler nicht bekannt war, ist es nicht möglich, vom öffentlichen Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen.