Erlöschen der Dienstbarkeit

29.09.2015

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat sich vor kurzem zur Frage der Aufhebung der Dienstbarkeit wegen der Änderung der Umstände, die vom Besitzer des dienstbaren Grundstücks verursacht wurde, geäußert (Entscheidung Aktenzeichen 22 Cdo 3732/2014).

Im Fall der dauerhaften Änderung, die ein grobes Missverhältnis zwischen der Belastung der dienstbaren Sache und dem Vorteil des herrschenden Grundstücks oder der berechtigten Person hervorruft, kann der Eigentümer der dienstbaren Sache laut § 1299 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 89/2012, das Bürgerliche Gesetzbuch, eine Beschränkung oder Aufhebung der Dienstbarkeit begehren.

Falls der Eigentümer des dienstbaren Grundstücks verursacht, dass die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden kann, handelt es sich nach der Meinung des Obersten Gerichts um einen rechtswidrigen Zustand und der Berechtigte kann seine Beseitigung fordern. Im Fall, dass der Berechtigte wegen diesem Zustand die Dienstbarkeit nicht ausüben kann, handelt es sich nicht um die Änderung der Umstände, die die Erhebung der Klage gemäß dem oben genannten § 1299 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermöglicht. 

Die berechtigte Person, die ihre Recht aufgrund der Schaffung solches Hindernisses nicht ausüben kann, muss ihre Recht in der Verjährungszeit beim Gericht geltend machen, sonst die Dienstbarkeit verjährt werden konnte