Erbhaftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten

15.07.2014

Das neuen Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012 Slg..) hat die Erbhaftung der Erben für die Nachlassverbindlichketen wesentlich/grundsätzlich geändert. Die neue Regelung ist nur dann anwendbar, wenn/falls der Erblasser nach dem 01.01.2014 gestorben ist.

Gemäß/Laut dem „alten“ Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz Nr. 40/1964 Slg.) haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten nur bis zur Höhe der erworbenen Erbschaft. Laut dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Erblasser für die Nachlassverbindlichkeiten völlig verantwortlich, also eventuell haftet er also mit seinem ganzen Eigentum.

Der Erbe kann sich dieser Folge entziehen, und zwar wenn er im Nachlassverfahren den so genannten Vorbehalt des Inventars geltend macht. Nachfolgend verfasst der Notar, bzw. der Erbschaftsverwalter oder der Erbe, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar), d.i. Verzeichnis des ganzen Vermögens des Erblassers,. Falls der Erbe den Vorbehalt des Inventars geltend macht, haftet er für die Schulden nur bis zur Höhe der erworbenen Erbschaft, also in gleicher Weise wie gemäß dem „alten“ Bürgerlichen Gesetzbuch.

Die bekannten Gläubiger werden über die Verfassung des Inventars benachrichtigt und sind berechtigt, mit dem Inventar bekannt zu machen und seine Stellungnahme zu dem Inventar abzugeben. Falls der Gläubiger beweist, dass das Inventar in der Wirklichkeit im größeren Umfang ist (zum Beispiel/z.B. dass nach dem Erbe wertlosen Bilder einen hohen Wert haben), die Wirkungen des Vorbehalts des Inventares sich erlöschen. In diesem Fall haftet  der Erbe in gleicher Weise, als wenn er den Vorbehalt des Inventars nicht geltend gemacht hat.