Entschuldung und sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitnehmer

25.02.2014

Das Oberste Gericht hat sich äußert zur Frage der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Falle, wenn das Insolvenzgericht dem Arbeitnehmer die Entschuldung genehmigt hat und der Arbeitgeber seine Pflicht, die mit diesem Insolvenzverfahren verbunden ist, und zwar die Pflicht die Lohn- oder Gehaltsabzüge oder die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung durchzuführen, nicht erfüllt (Entscheidung 21 Cdo 298/2103, vom 16.12.2013). 

Falls das Insolvenzgericht die Entschuldung des Arbeitnehmers durch die Erfüllung des Rückzahlungsplans genehmigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet ab, der Zustellung des Beschlusses des Insolvenzgerichts, die Lohn- oder Gehaltsabzüge oder die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung durchzuführen und diese Abzüge dem Insolvenzverwalter zu senden. Durchführung diesen Abzüge und ihre Zusendung dem Insolvenzverwalter stellt seitens des Arbeitgebers eine Befriedigung des Arbeitnehmerrecht auf den Lohn (auf das Gehalt) dar. Falls der Arbeitgeber die festgesetzten Abzüge durchführt aber diese Abzüge dem Insolvenzverwalter nicht auszahlt, verletzt er unter anderem auch das Arbeitnehmerrecht auf den Lohn (auf das Gehalt); deshalb kann der Arbeitnehmer im Einklang mit der Bestimmung § 56 Buch. b) des Arbeitsgesetzbuchs sein Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung auflösen. In diesem Fall steht ihm vom Arbeitgeber eine Lohn- oder Gehaltsfortzahlung in Höhe des Durchschnittsverdienstes für den Zeitraum zu, der der Länge der Kündigungsfrist entspricht.