Entschädigung der Arbeitsunfällen und der Berufskrankheiten seit dem 1.1.2014

11.02.2014

Bis Ende 2013 war die Verordnung Nr. 440/2001 Slg., über die Entschädigung für Schmerzen und soziale Beeinträchtigungen wirksam. Laut dieser Verordnung wurde der immaterielle Schaden im Falle des Gesundheitsschadens entschädigt, wenn der zuständige Arzt die Schmerzen und soziale Beeinträchtigungen aufgrund der in dieser Verordnung festgestellten Punktwertung,  bestimmt hat. Die Verordnung hat sich sowohl auf den arbeitsrechtlichen Bereich (die Fälle der Arbeitsunfällen oder  Berufskrankheiten) als auch auf den zivilrechtlichen Bereich bezogen. 

Die Verordnung wurde durch das Neue Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012 Slg.) aufgehoben. Seit den 1.1.2014 regelt keine Rechtsvorschrift, wie die Höhe des Schmerzens und der sozialen Beeinträchtigungen im Falle des immateriellen Schadens im zivilrechtlichen Bereich bestimmen sollte. Im Falle der Arbeitsunfällen und der Berufskrankheiten ist die Situation untershciedlich, und zwar mit Rücksicht auf die Bestimmung § 394 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuchs. Diese Bestimmung (die nicht durch die Wirksamkeit des Neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs betroffen wurde) regelt, dass „bis zum Zeitpunkt, da die rechtliche Regelung der Unfallversicherung Wirksamkeit erlangt, erfolgt die Vorgehensweise gemäß der Verordnung Nr. 440/2001 Slg. …“ Dieser Vorgang wurde auch in der zusammen Stellungnahme des Arbeitsministeriums und des Ministeriums für Gesundheit vom 28.1.2014 bestätigt. Es ist jedoch notwendig hinzuweisen, dass mit diesem Fortgang einige Experten nicht zustimmen. Sie finden den verschiedenen Fortgang für die Entschädigung  des immateriellen Schadens im arbeitsrechtlichen und zivilrechtlichen Bereich verfassungswidrig.